Satzung
der
Hartmut-Rencker-Stiftung
-
Stiftung für Umwelt und Soziales -
§1
Name,
Rechtsform und Sitz
(1)
Die Stiftung führt den Namen: “Hartmut-Rencker-Stiftung“
(2)
Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche
Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)
Der Sitz der Stiftung ist Mainz.
.
§
2
Stiftungszweck
(1)
Zweck der Stiftung ist die Förderung
von Maßnahmen im Bereich von Umwelt und
Sozialem.
(2)
Die Stiftung verfolgt ihre Ziele in
Gestalt von Einzelmaßnahmen und/oder durch
finanzielle Unterstützung bereits bestehender
Einrichtungen.
(3)
Aus
der Stiftung heraus ist die Erhaltung und
Pflege des Grabs des Stifters und seiner Angehörigen
im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung
sicherzustellen.
Als
Förderziele werden beispielhaft genannt:
-
Einzelmaßnahmen
im Großraum Mainz (z.B.
Baumpatenschaften, Renaturierung,
Gonsenheimer Wald)
-
Patenschaften
für Bänke, Sitzgruppen oder Wege im
Oberallgäu (zweckgebunden
nur für Einzelmaßnahmen)
-
Bergwacht
Oberstdorf
-
Mainzer
Hospizgesellschaft
-
Pfarrer-Landvogt-Hilfe
Mainz
-
Nabu
(zweckgebunden nur für Einzelmaßnahmen
im Großraum Mainz)
-
BUND
(zweckgebunden nur für Einzelmaßnahmen
im Großraum Mainz)
.
§
3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(3)
Die Stiftung darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
.
§
4
Stiftungsvermögen
(1)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
1.
dem Anfangsvermögen
in Höhe von 25.000,00 Euro,
2.
sonstigen Zuwendungen und Zustiftungen zum
Stiftungsvermögen.
(2)
Das Stiftungsvermögen ist nach den
Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung
ertragreich anzulegen. Im Rahmen der
steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge
dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Schwerpunkt des monetären Anteils bilden
festverzinsliche Anlagen (Termingelder,
Banksparbriefe und Anleihen bester Bonität)
mit einem Anteil von mindestens 75%.
Spekulative Anteile (Aktien, Anleihen
geringerer Bonität, Fremdwährungsanlagen) dürfen
allenfalls im Umfange von 25 % beigemischt
werden. Immobilienwerte sollen erhalten
werden.
(3)
Das Stiftungsvermögen ist zu Lebzeiten
des Stifters in seinem Bestand nominell zu
erhalten. Nach dem Tod des Stifters soll die
Wertigkeit der Substanz inflationsbereinigt
erhalten werden. Die Ausschüttungen
reduzieren sich um den Bedarf des Werterhalts.
Variable Werte wie Immobilien oder Aktien
unterliegen nicht der Inflationsbereinigung.
.
§
5
Stiftungsmittel
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
-
den
Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
-
sonstigen
Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens
bestimmt sind.
(2)
Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen
der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder
teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist, um die Ziele der
Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3)
Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung
von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung
besteht nicht.
.
§
6
Stiftungsorgane
(1)
Die Stiftung hat bei der Gründung als
einziges Organ einen Vorstand.
Alles Weitere regelt § 7 Abs. 6 in Verbindung
mit § 9 Abs. 1.
(2)
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden
Auslagen und Aufwendungen. Die Auslagen und
Aufwendungen sollen auf höchstens 10 % des
inflationsbereinigten Jahresertrages der
Stiftung begrenzt werden.
.
§
7
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei
Mitgliedern mit dem Stifter als Vorsitzenden. Die
Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung
ist zulässig. Vor
Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied des
Vorstandes nur beim Vorliegen eines wichtigen
Grundes abberufen werden. Der Stifter ist
nicht abrufbar.
(2)
Scheidet eines der Vorstandsmitglieder
aus, so bestellt der Stifter ein
Ersatzmitglied. Fällt der Stifter durch Tod
oder andere Gründe als Vorstandsmitglied aus,
bestimmt der restliche Vorstand einstimmig ein
Ersatzmitglied.
(3)
Nach dem Ausscheiden des Stifters wählt
der ergänzte Vorstand aus seiner Mitte den /
die Vorsitzende(n) und eine(n)
Stellvertreter(in).
(4)
Der Vorstand ist nur bei vollzähliger
Besetzung beschlussfähig. Beschlüsse sind
mehrheitlich zu fassen.
(5)
Mit Zustimmung aller Mitglieder des
Vorstandes können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.
(6)
Nach dem Ausscheiden des Stifters aus
dem Vorstand hat dieser als weiteres Organ der
Stiftung einen Stiftungsrat einsetzen, der die
in der Satzung festgelegten Aufgaben und
Befugnisse hat.
(7)
Der
Vorstand ist mindestens einmal jährlich durch
den / die Vorsitzende(n) oder
Stellvertreter(in) bei Wahrung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
.
§
8
Aufgaben
des Vorstande
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte der
Stiftung im Rahmen der Satzung.
(2)
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört
insbesondere:
1.
die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2.
die Festlegung der Höhe und des Zwecks
der jährlichen Verwendung der Erträge,
3.
die Vorlage der Jahresrechnung mit der
Vermögensübersicht,
4.
die Erstellung eines Berichts über die
Erfüllung des Stiftungszwecks,
5.
die Erarbeitung von Richtlinien zur
Vergabe von Stiftungsmitteln.
6.
die einstimmige Beschlussfassung über
sich notwendigerweise ergebenden Zweckänderungen
sowie Satzungsänderungen.
(3)
Der Vorstand vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der
Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder,
von denen eines der/die Vorsitzende oder
der/die Stellvertreter/in sein muss.
.
§
9
Stiftungsrat
(1) Der
Stiftungsvorstand hat nach dem Ausscheiden des
Stifters einen Stiftungsrat berufen, um die
Verwaltung und Verwirklichung der
Stiftungsziele sicherzustellen. Voraussetzung
ist ein Stiftungsvermögen von mindestens
200.000 Euro in monetären Anlagen.
(2)
Der Stiftungsrat besteht aus drei
Personen.
(3)
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner
Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n
Stellvertreter/in.
(5)
Scheidet ein Mitglied des
Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus,
ist für den Rest der Amtszeit durch den
Stiftungsrat ein Ersatzmitglied zu berufen.
(6)
Vor
Ablaufen der Amtszeit kann ein Mitglied des
Stiftungsrates nur beim Vorliegen eines
wichtigen Grundes abberufen werden.
(7)
Der Stiftungsrat ist bei Bedarf,
mindestens einmal jährlich, durch die/den
Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in bei
Wahrung einer Einladefrist von zwei Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen.
(8)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse des
Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(9)
Mit Zustimmung aller Mitglieder des
Stiftungsrates können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.
.
§
10
Aufgaben
des Stiftungsrates
(1)
Der Stiftungsrat wacht über die
Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet
in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
(2)
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören
insbesondere
-
die Genehmigung der vom Vorstand
erarbeiteten Richtlinien für die Gewährung
von Stiftungsmitteln,
-
die Entgegennahme der Jahresrechnung mit
der Vermögensübersicht und dem Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
-
die Entlastung des Vorstandes
.
§
11
Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht
nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.
.
§
12
Anfallberechtigung
(1)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen
Teilen an die Mainzer Hospizgesellschaft e.V.
und die Bergwacht Oberstdorf, die es ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden
haben.
(2)
Im Falle der Zweckänderung der
Stiftung bedarf der entsprechende Beschluss über
die Verwendung des Stiftungsvermögens der
vorherigen Zustimmung des zuständigen
Finanzamts.
Mainz,
den 28. August 2007 |