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Satzung

der Hartmut-Rencker-Stiftung
- Stiftung für Umwelt und Soziales -

§1
Name, Rechtsform und Sitz

(1)     Die Stiftung führt den Namen: “Hartmut-Rencker-Stiftung“

(2)     Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)     Der Sitz der Stiftung ist Mainz.
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§ 2
Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen im Bereich von Umwelt und Sozialem.

(2)  Die Stiftung verfolgt ihre Ziele in Gestalt von Einzelmaßnahmen und/oder durch finanzielle Unterstützung bereits bestehender Einrichtungen.

(3)  Aus der Stiftung heraus ist die Erhaltung und Pflege des Grabs des Stifters und seiner Angehörigen im Sinne des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung sicherzustellen.

Als Förderziele werden beispielhaft genannt:

  • Einzelmaßnahmen im Großraum Mainz (z.B. Baumpatenschaften, Renaturierung, Gonsenheimer Wald)

  • Patenschaften für Bänke, Sitzgruppen oder Wege im Oberallgäu (zweckgebunden nur für Einzelmaßnahmen)

  • Bergwacht Oberstdorf

  • Mainzer Hospizgesellschaft

  • Pfarrer-Landvogt-Hilfe Mainz

  • Nabu    (zweckgebunden nur für Einzelmaßnahmen im Großraum Mainz)

  • BUND   (zweckgebunden nur für Einzelmaßnahmen im Großraum Mainz)
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

(1)  Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

1. dem Anfangsvermögen  in Höhe von 25.000,00 Euro,

2. sonstigen Zuwendungen und Zustiftungen zum Stiftungsvermögen.

(2)  Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Schwerpunkt des monetären Anteils bilden festverzinsliche Anlagen (Termingelder, Banksparbriefe und Anleihen bester Bonität) mit einem Anteil von mindestens 75%. Spekulative Anteile (Aktien, Anleihen geringerer Bonität, Fremdwährungsanlagen) dürfen allenfalls im Umfange von 25 % beigemischt werden. Immobilienwerte sollen erhalten werden.

(3)  Das Stiftungsvermögen ist zu Lebzeiten des Stifters in seinem Bestand nominell zu erhalten. Nach dem Tod des Stifters soll die Wertigkeit der Substanz inflationsbereinigt erhalten werden. Die Ausschüttungen reduzieren sich um den Bedarf des Werterhalts. Variable Werte wie Immobilien oder Aktien unterliegen nicht der Inflationsbereinigung.
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§ 5
Stiftungsmittel

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie

  2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)  Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(3)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
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§ 6
Stiftungsorgane

(1)  Die Stiftung hat bei der Gründung als einziges Organ einen Vorstand.
Alles Weitere regelt § 7 Abs. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1.

(2)  Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen und Aufwendungen. Die Auslagen und Aufwendungen sollen auf höchstens 10 % des inflationsbereinigten Jahresertrages der Stiftung begrenzt werden.
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§ 7
Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern mit dem Stifter als Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied des Vorstandes nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Der Stifter ist nicht abrufbar.

(2)  Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus, so bestellt der Stifter ein Ersatzmitglied. Fällt der Stifter durch Tod oder andere Gründe als Vorstandsmitglied aus, bestimmt der restliche Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied.

(3)  Nach dem Ausscheiden des Stifters wählt der ergänzte Vorstand aus seiner Mitte den / die Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).

(4)  Der Vorstand ist nur bei vollzähliger Besetzung beschlussfähig. Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen.

(5)  Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(6)  Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand hat dieser als weiteres Organ der Stiftung einen Stiftungsrat einsetzen, der die in der Satzung festgelegten Aufgaben und Befugnisse hat.

(7)  Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich durch den / die Vorsitzende(n) oder Stellvertreter(in) bei Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
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§ 8
Aufgaben des Vorstande

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung.

(2)  Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:

1.   die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

2.   die Festlegung der Höhe und des Zwecks der jährlichen Verwendung der Erträge,

3.   die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht,

4.   die Erstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

5.   die Erarbeitung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln.

6.   die einstimmige Beschlussfassung über sich notwendigerweise ergebenden Zweckänderungen sowie Satzungsänderungen.

(3)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss.
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§ 9
Stiftungsrat

(1)  Der Stiftungsvorstand hat nach dem Ausscheiden des Stifters einen Stiftungsrat berufen, um die Verwaltung und Verwirklichung der Stiftungsziele sicherzustellen. Voraussetzung ist ein Stiftungsvermögen von mindestens 200.000 Euro in monetären Anlagen.

(2)  Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen.

(3)  Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat ein Ersatzmitglied zu berufen.

(6)  Vor Ablaufen der Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

(7)  Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch die/den Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in bei Wahrung einer Einladefrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(8)  Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(9)     Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
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§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates

(1)  Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.

(2)  Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

  •       die Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln,     

  •       die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

  •       die Entlastung des Vorstandes
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§ 11
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
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§ 12
Anfallberechtigung

(1)   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mainzer Hospizgesellschaft e.V. und die Bergwacht Oberstdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben.

(2)   Im Falle der Zweckänderung der Stiftung bedarf der entsprechende Beschluss über die Verwendung des Stiftungsvermögens der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

Mainz, den 28. August 2007